Ein Haustier in der Wohnung halten

Axel Berberich
4 Min. Lesezeit

In Zeiten von Corona gefragt wie noch nie. Und so klappt´s auch mit Nachbarn und dem Vermieter.

Woman at home listening to music with kitten napping on her shoulder

Kurzer Überblick

  • Sind Haustiere in der Mietwohnung erlaubt? Der Gesetzgeber sagt grundsätzlich „ja“ zu Haustieren. Sie sollten sich trotzdem unbedingt vorher informieren, was in der Mietwohnung geht und wann Mieter (Nachbarn?) und Vermieter ihr „Veto“ gegen Ihr Haustier einlegen können. 
  • Wenn Ihr Liebling ein Kleintier ist: Kleintiere dürfen Sie ohne Erlaubnis in der Mietwohnung halten, wenn Sie nicht zu viele davon haben und sie artgerecht untergebracht sind. Aber Achtung: Eine Katze ist kein Kleintier!
  • Darf der Vermieter Hund oder Katze verbieten? Per Mietvertrag oder Hausordnung darf er das nicht. Aber Sie sollten ihn vorher fragen, am besten schriftlich. Denn seine Einwilligung brauchen Sie. 
  • Haustiere und Corona: Können Tiere Corona übertragen? Was sagt die Wissenschaft und warum haben sich  Haustiere in der Pandemie als sozialer Faktor erwiesen?

Mietrecht und Haustierhaltung

 

Kein generelles Haustierverbot
Haustiere sind in der Mietwohnung erlaubt. Ein generelles Tierhaltungsverbot gibt es nicht. Deshalb darf die Tierhaltung auch nicht per Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Hausordnung. Dem Grunde nach gilt: Je kleiner, unauffälliger und ungefährlicher der tierische Mitbewohner ist, desto eher darf er in der Wohnung, auch ohne Erlaubnis, gehalten werden. 

Kleintiere ohne Erlaubnis
Mit dem Begriff „Kleintiere“ sind im Sinne des Mietrechts Tiere gemeint, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden in der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Anzahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Diese Tierarten müssen dem Vermieter auch nicht angezeigt werden. 

Genehmigung für Hund und Katze erforderlich 
Der umgangssprachliche Begriff „Kleintier“ meint heutzutage Tiere, die der Mensch als Begleiter in der Wohnung oder im Haus hält. Hund und Katze sind laut Mietrecht aber keine Kleintiere - auch wenn so manches  Tier in jede handelsübliche Handtasche passt. Im Mietrecht werden nämlich nur Tiere als „Haustiere“ gewertet, wenn sie so klein sind, dass sie in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und sich üblicherweise nicht „frei“ in der Wohnung bewegen. 

Dennoch dürfen Hund und Katze nicht per Mietvertrag oder Hausordnung ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Kleintieren, wie Nager oder Vögel, haben Sie als Mieter jedoch die Pflicht, den Hunde- und Katzenbesitz anzuzeigen. Nützlich: Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich bestätigen. Das schafft Klarheit und schützt Sie vor nachträglichen bzw. willkürlichen Versagensgründen.

Keine Ablehnung ohne triftigen Grund
Eine Ablehnung darf der Vermieter gegen Ihren tierischen Begleiter nur in begründeten Fällen aussprechen. Die Haltung eines Therapie-, Blinden-, oder Assistenzhundes wird kaum jemandem verwehrt werden können. Diese Form der Tierhaltung hat für den Besitzer nämlich eine besondere Zweckbindung und ist eine notwenige Hilfe zur eigenständigen Lebensführung. Der Vermieter darf Ihren Wunsch nach einem Haustier auch nicht verwehren, wenn er einem anderen Mieter dieses Haustier bereits erlaubt hat. 

Genervte Mieter/ Nachbarn
Trotzdem kann ein Vermieter die Tierhaltung (auch noch nachträglich) untersagen. Das gilt unter anderem bei Schmutz-, Lärm- und Geruchsbelästigung, sofern die anderen Mieter dadurch in ihrer Lebensführung beeinträchtigt oder der Wohnraum beschädigt wird. Wenn also der Hund sein Geschäft im Hausflur verrichtet oder das Katzenklo über zwei Stockwerke riecht, dann kann das die anderen Mieter*innen durchaus nerven und zur Eskalation bis hin zu einer „Untersagung“ führen.  

Gefährliche Haustiere
Lassen wir den Gedanken an Bären, Tiger und andere große Raubtiere in der Mietwohnung einmal unberücksichtigt, weil kaum denkbar. Dann bleiben trotzdem noch eine ganze Reihe von Tieren mit hohem Gefahrenpotential für Sie und die Menschen in Ihrer Umgebung. Wenn Sie sich für ein Tier mit Gefahrenpotential entscheiden, sichern Sie sich und Ihr Tier unbedingt gegen entsprechende Risiken ab. Klären Sie im Vorweg, welche behördlichen Regelungen zu beachten sind! Jedes Bundesland sieht für die Haltung gefährlicher Haustiere wie beispielsweise bestimmte Hunderassen oder giftige Reptilien unterschiedliche Regelungen vor, die teilweise bis auf Gemeinde-Ebene zurückdelegiert sind. Denken Sie außerdem an die Besonderheiten einer artgerechten Haltung oder eines Einfuhrverbotes exotischer Tiere.

Tierschutz hat Priorität
Auch die artgerechte Haltung eines Haustieres in Ihrer Wohnung ist wichtig. Hier greift das Tierschutzgesetz durch Mindestanforderungen an Unterbringung, Pflege und Ernährung von Tieren, egal ob Klein- , Haus-, oder Nutztier. Zehn Katzen in einer Mietwohnung mit 40 Quadratmetern sprechen ebenso wenig für eine artgerechte Haltung, wie ein Rudel freilaufender Hamster in der Küche. 
Auch gefährliche Tiere können - sofern sie eine Gefahr für die anderen Mieter darstellen - mit einem Haltungsverbot in der Mietwohnung belegt werden. 
Wenn Sie sich für ein Tier entscheiden, das nicht aus dem Tierheim, der Zoohandlung oder einem Ihnen bekannten, vertrauenswürdigen Umfeld kommt, achten Sie bitte darauf, entsprechende Herkunftspapiere und Gesundheitsnachweise, wie Impfbestätigungen mit dem Kauf zu erhalten. Für exotische Tiere gelten darüber hinaus ggf. Einfuhrbestimmungen, sodass hier eine Einfuhrgenehmigung vorhanden sein sollte. Vermeiden Sie Online-Käufe oder unseriöse Kaufangebote ohne geeignete Nachweise.  

Gradmesser Interessenabwägung  
Juristen sagen häufiger: „Es kommt darauf an“. Und genau das gilt auch bei der Tierhaltung in Mietwohnungen. Unspektakulär und unproblematisch sind diejenigen Beziehungen, bei denen Hund, Katze und andere tierische Begleiter in der Mietwohnung nicht auffallen bzw. keine negativen Berührungspunkte mit der Hausgemeinschaft haben. Anders sind die Fälle gelagert, bei denen das Recht auf freie Entfaltung des Einen auf das Persönlichkeitsrecht des Anderen trifft. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der „Kampfhund“ im Hausflur Hausbewohner*innen bedroht oder die Giftschlange aus der Wohnung entweicht. Wenn hier Probleme auftreten, kommt es darauf an, wessen Interessen stärker zu berücksichtigen sind. 

Haustier-Check für Ihre Mietwohnung

Prüfen Sie anhand einiger Fragen, ob sich Ihr Haustierwunsch erfüllen kann:

  • Verfügt Ihre Wohnung über genügend Platz für das Tier?
  • Können Sie für eine artgerechte Haltung sorgen?
  • Stört das Tier vielleicht die anderen Hausbewohner?
  • Ist es für andere Menschen gefährlich?
  • Handelt es sich bei Ihrem Hund um einen Listenhund?
  • Gibt das Tier in der Wohnung laute Geräusche von sich?
  • Riecht Ihr Haustier unangenehm?
  • Können Gemeinschaftsräume (z. B. Flur) von unangenehmen Geräuschen / Gerüchen betroffen sein?
  • Ist das Tier ggf. lang allein bzw. unbeaufsichtigt und kann es die Mieträume beschädigen?
  • Haben Sie weitere Haustiere, mit denen sich Ihr neues Haustier vertragen muss?
  • Hat der Vermieter diese Tierart im Haus schon einmal genehmigt?

Wenn Sie sich diese Fragen beantworten, werden Sie schnell feststellen, ob das Wunschtier für Ihre Mietwohnung geeignet ist oder ob es Punkte gibt, die ein Problem in Ihrem Wohn-Umfeld auslösen könnten.

Tipp 1: Soll es ein Kleintier sein wie Hamster, Meerschweinchen, Vogel etc.? Dann brauchen Sie keine Zustimmung des Vermieters.
Tipp 2: Bei Hund oder Katze: Bitten Sie vor Anschaffung - am besten schriftlich - um die Genehmigung zur Tierhaltung.

Mensch und Tier in der Pandemie

Sie haben bereits ein Haustier? Dann gehören Sie zu den rund 47 Prozent aller Haushalte in unserem Land mit einem Haustier. Darunter fallen unter anderem knapp 16 Mio. Katzen, 10,7 Mio. Hunde und jede Menge kleinerer Begleiter vom Hamster bis zum Zierfisch. Laut einer Corona-Studie der Stiftung „Bündnis Mensch & Tier“ von Dr. Carola Otterstedt vermitteln die geliebten Vierbeiner in der Pandemie Vertrauen und Sicherheit, sie verhindern Langeweile und sorgen vor dem Hintergrund von Kontaktbeschränkungen für die Aufrechterhaltung einer sozialen, emotionalen, kommunikativen und taktilen Beziehung zwischen Mensch und Tier.

Tipps zum Umgang mit dem Haustier während Corona
Der Kontakt gesunder Personen zu Haustieren muss nach den derzeitig verfügbaren Informationen aus Sicht des Friedrich-Loeffler-Instituts auch in- und außerhalb der Mietwohnung nicht eingeschränkt werden. Coronaviren kommen natürlicherweise auch bei Heim- und Nutztieren vor. So können z. B. auch Hunde und Katzen krank werden. Diese Coronaviren sind aber von den Erregern schwerer Atemwegserkrankungen bei Menschen deutlich zu unterscheiden. Dennoch wird als allgemeine Vorsichtsmaßnahme immer dazu geraten, grundlegende Prinzipien der Hygiene zu beachten, wenn Sie mit Ihrem Haustier in Kontakt kommen (z. B. Hände gründlich mit Seife waschen, sich nicht ablecken lassen etc.).

Sie wollen in der Pandemie ein Haustier erwerben
Hund, Katze und Co bieten dem Einzelnen und der Familie „Gesellschaft“ und „Unterhaltung“ in unterschiedlichster Form. Auch wenn Corona einmal mehr zeigt, wie gern wir Menschen Tiere um uns haben und wie gut wir sie umsorgen können: Vergessen Sie bitte nicht, dass Sie mit dem Tiererwerb Zeit, Geld und auch Geduld mitbringen sollten. Außerdem liegt es in Ihrer Verantwortung, für den neuen Mitbewohner eine dauerhafte Bleibe mit artgerechter Versorgung sicherzustellen. Seien Sie deshalb offen und ehrlich mit sich selbst: Können und wollen Sie Ihr Wunschtier auf Dauer versorgen? Wenn ja, dann werden Sie diese Entscheidung nicht bereuen und viel Freude mit Ihrem Haustier haben. Hier der kurze Haustier-Ckeck:

Sind Sie persönlich bereit für ein Haustier?

  • Wer kümmert sich um Ihr Tier, wenn Sie auf Reisen gehen? Oder soll der tierische Begleiter mit auf Reisen gehen?
  • Ist das Tier von allen Familienmitgliedern akzeptiert?
  • Gibt es Unverträglichkeiten in der Familie wie z. B. Allergien?
  • Wer kümmert sich um das Tier, pflegt, reinigt, füttert es und sorgt für Bewegung?
  • Wenn Ihr Kind sich ein Tier wünscht, prüfen Sie bitte, welches Tier „altersgerecht“ in Frage kommt und sorgen Sie dafür, dass ihr Kind dafür Verantwortung übernimmt.
  • Sind Sie penibel im Haushalt oder darf der Vierbeiner auch mal Haare verlieren oder schmutzig vom Spaziergang kommen?
  • Wieviel Zeit sind Sie dauerhaft bereit zu investieren? Ein Hund braucht genügend Auslauf, auch die Katze braucht Streicheleinheiten und Kleintierkäfige oder Aquarien müssen regelmäßig gesäubert werden.
  • Denken Sie bitte auch an das Budget: Neben Anschaffungskosten für eine artgerechte Platzgestaltung kommen laufende Kosten für Nahrung, Tierarzt, und ggf. Versicherung bzw. Hundesteuer hinzu.

Fazit

Die Haltung von Haustieren ist in einer Mietwohnung gut machbar. Es sind jedoch einige Regeln zu beachten. Dazu gehört unter anderem, Rücksicht auf andere Mieter zu nehmen und diese durch das eigene Tier nicht in ihrer Freiheit als gleichberechtigte Mieter zu beeinträchtigen. Auch wenn der Vermieter Hund und Katze nicht verbieten darf, ist die Einholung der Erlaubnis mehr als nur eine Frage des guten Tones. Vielleicht gibt es noch andere Vorbehalte, die sich in einem Gespräch vorher sicher leichter ausräumen lassen als wenn der Hund schon da ist und die Erlaubnis bereits verweigert wurde.
Sprechen Sie deshalb vorher mit Ihrem Vermieter und gern auch mit dem Nachbarn von Gegenüber. Vertrauen zu gewinnen schadet nicht und Ihr tierischer Begleiter hat es dann umso leichter. Vor allem aber prüfen Sie sich selbst: Wollen und können Sie das Haustier auch nach Corona noch bei sich haben und möchten Sie Zeit und finanzielle Mittel über Jahre hinweg aufwenden? Wenn „ja“, werden Sie und ihr neuer Begleiter viel Freude miteinander haben.

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