Kein generelles Haustierverbot
Haustiere sind in der Mietwohnung erlaubt. Ein generelles Tierhaltungsverbot gibt es nicht. Deshalb darf die Tierhaltung auch nicht per Klausel im Mietvertrag ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Hausordnung. Dem Grunde nach gilt: Je kleiner, unauffälliger und ungefährlicher der tierische Mitbewohner ist, desto eher darf er in der Wohnung, auch ohne Erlaubnis, gehalten werden.
Kleintiere ohne Erlaubnis
Mit dem Begriff „Kleintiere“ sind im Sinne des Mietrechts Tiere gemeint, die keine Störungen bei Nachbarn hervorrufen können und keine Schäden in der Wohnung verursachen, sofern sie in üblicher Anzahl und Art gehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische und ähnliche Tiere. Diese Tierarten müssen dem Vermieter auch nicht angezeigt werden.
Genehmigung für Hund und Katze erforderlich
Der umgangssprachliche Begriff „Kleintier“ meint heutzutage Tiere, die der Mensch als Begleiter in der Wohnung oder im Haus hält. Hund und Katze sind laut Mietrecht aber keine Kleintiere - auch wenn so manches Tier in jede handelsübliche Handtasche passt. Im Mietrecht werden nämlich nur Tiere als „Haustiere“ gewertet, wenn sie so klein sind, dass sie in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und sich üblicherweise nicht „frei“ in der Wohnung bewegen.
Dennoch dürfen Hund und Katze nicht per Mietvertrag oder Hausordnung ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu Kleintieren, wie Nager oder Vögel, haben Sie als Mieter jedoch die Pflicht, den Hunde- und Katzenbesitz anzuzeigen. Nützlich: Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich bestätigen. Das schafft Klarheit und schützt Sie vor nachträglichen bzw. willkürlichen Versagensgründen.
Keine Ablehnung ohne triftigen Grund
Eine Ablehnung darf der Vermieter gegen Ihren tierischen Begleiter nur in begründeten Fällen aussprechen. Die Haltung eines Therapie-, Blinden-, oder Assistenzhundes wird kaum jemandem verwehrt werden können. Diese Form der Tierhaltung hat für den Besitzer nämlich eine besondere Zweckbindung und ist eine notwenige Hilfe zur eigenständigen Lebensführung. Der Vermieter darf Ihren Wunsch nach einem Haustier auch nicht verwehren, wenn er einem anderen Mieter dieses Haustier bereits erlaubt hat.
Genervte Mieter/ Nachbarn
Trotzdem kann ein Vermieter die Tierhaltung (auch noch nachträglich) untersagen. Das gilt unter anderem bei Schmutz-, Lärm- und Geruchsbelästigung, sofern die anderen Mieter dadurch in ihrer Lebensführung beeinträchtigt oder der Wohnraum beschädigt wird. Wenn also der Hund sein Geschäft im Hausflur verrichtet oder das Katzenklo über zwei Stockwerke riecht, dann kann das die anderen Mieter*innen durchaus nerven und zur Eskalation bis hin zu einer „Untersagung“ führen.
Gefährliche Haustiere
Lassen wir den Gedanken an Bären, Tiger und andere große Raubtiere in der Mietwohnung einmal unberücksichtigt, weil kaum denkbar. Dann bleiben trotzdem noch eine ganze Reihe von Tieren mit hohem Gefahrenpotential für Sie und die Menschen in Ihrer Umgebung. Wenn Sie sich für ein Tier mit Gefahrenpotential entscheiden, sichern Sie sich und Ihr Tier unbedingt gegen entsprechende Risiken ab. Klären Sie im Vorweg, welche behördlichen Regelungen zu beachten sind! Jedes Bundesland sieht für die Haltung gefährlicher Haustiere wie beispielsweise bestimmte Hunderassen oder giftige Reptilien unterschiedliche Regelungen vor, die teilweise bis auf Gemeinde-Ebene zurückdelegiert sind. Denken Sie außerdem an die Besonderheiten einer artgerechten Haltung oder eines Einfuhrverbotes exotischer Tiere.
Tierschutz hat Priorität
Auch die artgerechte Haltung eines Haustieres in Ihrer Wohnung ist wichtig. Hier greift das Tierschutzgesetz durch Mindestanforderungen an Unterbringung, Pflege und Ernährung von Tieren, egal ob Klein- , Haus-, oder Nutztier. Zehn Katzen in einer Mietwohnung mit 40 Quadratmetern sprechen ebenso wenig für eine artgerechte Haltung, wie ein Rudel freilaufender Hamster in der Küche.
Auch gefährliche Tiere können - sofern sie eine Gefahr für die anderen Mieter darstellen - mit einem Haltungsverbot in der Mietwohnung belegt werden.
Wenn Sie sich für ein Tier entscheiden, das nicht aus dem Tierheim, der Zoohandlung oder einem Ihnen bekannten, vertrauenswürdigen Umfeld kommt, achten Sie bitte darauf, entsprechende Herkunftspapiere und Gesundheitsnachweise, wie Impfbestätigungen mit dem Kauf zu erhalten. Für exotische Tiere gelten darüber hinaus ggf. Einfuhrbestimmungen, sodass hier eine Einfuhrgenehmigung vorhanden sein sollte. Vermeiden Sie Online-Käufe oder unseriöse Kaufangebote ohne geeignete Nachweise.
Gradmesser Interessenabwägung
Juristen sagen häufiger: „Es kommt darauf an“. Und genau das gilt auch bei der Tierhaltung in Mietwohnungen. Unspektakulär und unproblematisch sind diejenigen Beziehungen, bei denen Hund, Katze und andere tierische Begleiter in der Mietwohnung nicht auffallen bzw. keine negativen Berührungspunkte mit der Hausgemeinschaft haben. Anders sind die Fälle gelagert, bei denen das Recht auf freie Entfaltung des Einen auf das Persönlichkeitsrecht des Anderen trifft. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der „Kampfhund“ im Hausflur Hausbewohner*innen bedroht oder die Giftschlange aus der Wohnung entweicht. Wenn hier Probleme auftreten, kommt es darauf an, wessen Interessen stärker zu berücksichtigen sind.