Arbeitnehmersparzulage – Prämie mit Bausparen sichern

  • Staatliche Förderung für VL
  • Bis zu 86 Euro pro Jahr sichern
  • Ab 2024: Einkommengrenzen verdoppelt
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Arbeitnehmersparzulage – Prämie mit Bausparen sichern

Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen vermögenswirksame Leistungen (VL)? Dann unterstützt der Staat Sie beim Vermögensaufbau mit der Arbeitnehmersparzulage. Anspruch auf die staatliche Förderung haben im Prinzip alle VL-Sparer, ausgezahlt wird die Arbeitnehmersparzulage allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Überblick Arbeitnehmersparzulage: Einkommensgrenze und Förderbeträge

Mit der Arbeitnehmersparzulage werden vermögenswirksame Leistungen im Bereich Bausparen zusätzlich vom Staat gefördert. Um die Sparzulage zu erhalten, gelten bestimmte Einkommensgrenzen:
Ledig
Verheiratet
Maximal geförderter Höchstbetrag pro Jahr
470 €
940 €
Höhe der Förderung pro Jahr
9 %
9%
Maximal mögliche Sparzulage pro Jahr
43 €
86 €
Förderung nach 7 Jahren
301 €
602 €
Bis 2023: Einkommensgrenzen zu versteuerndes Einkommen
17.900 €
35.800 €
Ab 2024: Einkommensgrenzen zu versteuerndes Einkommen
40.000 €
80.000 €

Arbeitnehmersparzulage – so profitieren Sie davon

Damit Sie von der Arbeitnehmersparzulage beim Bausparen profitieren, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Nur wenn Sie VL sparen, können Sie gefördert werden.

Die staatliche Förderung erhalten Sie weiterhin nur bis zu einem bestimmten Einkommen. Bei Alleinstehenden liegt die Einkommensgrenze für die Sparzulage bei 17.900 Euro, ab 2024: 40.000 Euro (jährlich zu versteuerndes Einkommen); bei Ehepaaren mit zwei Arbeitnehmern bei 35.800 Euro, ab 2024: 80.000 Euro (jährlich zu versteuerndes Einkommen).

Unser Tipp: Ihr Arbeitgeber zahlt nicht die maximal geförderte Sparsumme von 470 € im Jahr? Dann bitten Sie darum, die fehlende Summe direkt von Ihrem Gehalt abzuführen. So profitieren Sie dennoch von der vollen Förderung.

Arbeitnehmersparzulage beantragen – so geht‘s

Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparen können Sie einfach über Ihre jährliche Einkommenssteuererklärung beantragen.

Dazu geben Sie in den gekennzeichneten Feldern im Steuererklärungsformular an, dass Sie vermögenswirksamen Leistungen erhalten. Die erforderlichen Daten zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage werden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Wenn Sie die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro (ab 2024: 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro) nicht überschreiten, wird die Arbeitnehmersparzulage vorgemerkt.

Gut zu wissen: Sie können Sparzulage noch bis zu vier Jahre nachträglich beantragen. Das heißt, dass Sie im Jahr 2023 noch den Antrag für 2019 stellen können.

Arbeitnehmersparzulage auszahlen lassen – das müssen Sie beachten

Die Mindestlaufzeit bei vermögenswirksamen Leistungen beträgt 7 Jahre. In den ersten 6 Jahren zahlen Sie in Ihren VL-Vertrag ein, im letzten Jahr ruht das Geld. Nach dieser siebenjährigen Frist überweist das Finanzamt die Arbeitnehmersparzulage in Ihren VL-Vertrag -  wenn Sie die Voraussetzungen in Form der Einkommensgrenzen erfüllen.

Möchten Sie früher an Ihr Geld, können Sie Ihren VL-Vertrag unabhängig von der Sperrfrist kündigen, haben aber keinen Anspruch mehr auf die Förderung.

Arbeitnehmersparzulage & Wohnungsbauprämie: So profitieren Sie doppelt

Neben der Arbeitnehmersparzulage können Bausparer von der Wohnungsbauprämie profitieren. Dabei unterstützt der Staat eigene Sparbeiträge mit bis zu 10 %. Die Wohnungsbauprämie gilt nur für die eigene Sparleistung – nicht für vermögenswirksame Leistungen.

Bausparer, die vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber erhalten und zusätzlich einen eigenen Bausparvertrag besparen, können so doppelt gefördert werden.

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Häufig gestellte Fragen